Satzung

Präambel

 

Die Ausübung einer modernen, qualitätsorientierten Zahnheilkunde ist nur in freier Berufsausübung in einem ungestörten Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient möglich. Die Therapiefreiheit ist zum Wohle unserer Patienten als Grundrecht zu verteidigen. Eine angemessene Anerkennung und Honorierung der zahnärztlichen Leistung ist dabei Bedingung, um die wirtschaftliche Selbständigkeit und freie Berufsausübung in unseren Praxen zu gewährleisten und eine im europäischen und internationalen Vergleich hervorragende Qualität zu sichern.

 

1.             Name und Sitz der Vereinigung

1.1.      Die Vereinigung führt den Namen   „ Vereinigung zur Sicherung der Zahnärztlichen Versorgung  Minden ‘‘   (VSZV  Minden ) .

1.2.      Die Vereinigung hat ihren Sitz in Minden , Westfalen .

1.3.      Die Vereinigung soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt zukünftig den  Zusatz  e.V. .                

 

2.             Zweck, Aufgaben und Ziele der Vereinigung 

2.1.      Zweck der Vereinigung ist die Förderung und Weiterentwicklung einer  modernen, freiberuflichen Zahnheilkunde in wirtschaftlicher Unabhängigkeit und freier Praxis,

            um auch in Zukunft eine effektive und vertrauensvolle Zusammenarbeit von Patient und Zahnarzt zu gewährleisten. Dies ist nur durch freie Arztwahl einerseits und den Erhalt der Freiberuflichkeit andererseits möglich.

2.2.      Ziel soll sein, unseren Patienten in Zukunft eine qualitativ hochwertige Zahnheilkunde anzubieten.

2.3.      Die Vereinigung kann die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Dritten wahrnehmen, sofern dies im Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit steht. Insbesondere ist es auch Aufgabe der Vereinigung, Einzelverträge mit den  Krankenkassen oder Dritten abzuwehren. Bei Bedarf bedient sie sich hierzu kompetenter Partner.      

2.4.      Es sollen Aufgaben und Vorhaben unterstützt werden, die den Zwecken und Zielen der Vereinigung dienen.

2.5.      Die Mitglieder sind der Präambel verpflichtet und wehren sich gegen jede Störung einer vertrauensvollen Arzt – Patienten – Beziehung. Sie sind sich der großen Bedeutung eines positiven Bildes des Berufsstandes der Zahnärzte in der Gesellschaft bewußt. Zur Förderung dieses positiven Berufsbildes ist eine intensive Öffentlichkeitsarbeit notwendig.

2.6.      Die Vereinigung verfolgt keine eigenen Interessen, sondern ist eine Interessenvertretung ihrer Mitglieder.

            

3.             Vermögen und Mittelverwendung der Vereinigung                                                       

3.1.      Die Vereinigung verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen und ist selbstlos tätig.           

3.2.      Das Vermögen der Vereinigung wird gebildet aus den von den Mitgliedern entrichteten

            Beiträgen, Zuwendungen sowie aus den Erträgen des zinstragend anzulegenden Vermögens.                                                                                                    

3.3       Sämtliche Mittel sind nur für satzungsgebundene Zwecke und zur Deckung des damit verbundenen Geschäftsaufwandes zu verwenden.                                                      

3.4.      Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. 

Niemand darf durch Ausgaben, die den Vereinigungszwecken fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.                                                                         

3.5.      Vorstands-, Ausschuß- und Mitglieder der Vereinigung erhalten nur die direkt nachgewiesenen Auslagen erstattet, sofern die Geschäftsordnung nichts

            anderes vorsieht.

 

4.             Mitgliedschaft                                                                                                                                 

4.1.      Die Mitgliedschaft der Vereinigung besteht aus ordentlichen und außerordentlichen  Mitgliedern.                     

4.2.      Ordentliche Mitglieder können alle niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzte werden, die ihren Beruf in zahnärztlichen Praxen in Minden und Umgebung innerhalb der Bezirksstelle Minden-Lübbecke ausüben.

            Ordentliche Mitglieder sind wählbar und haben Stimmrecht.                                                                  

4.3.      Eine außerordentliche Mitgliedschaft kann von Kolleginnin und Kollegen, die nicht in

§ 4 Abs. 4.2. genannt sind, auf Vorschlag eines Mitgliedes erlangt werden.  

Hierüber entscheidet der Vorstand. 

Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht wählbar.

            4.4.      Die Vereinigung kann sich eine Ehrenordnung geben und die Ehrenmitgliedschaft

verleihen.

4.5.      Die Mitgliedschaft wird gemäß § 4 Abs. 4.2. und 4.3.  durch schriftliche Erklärung und

Zahlung der Aufnahmegebühr erworben.

 

5.         Ende der Mitgliedschaft

 

5.1.      Die Mitgliedschaft endet :

 

            a)  mit dem Tod des Mitgliedes

            b)  durch schriftliche Kündigung des Mitglieds

                         c)  durch Streichung von der Mitgliederliste :

Die Streichung erfolgt durch den Vorstand, sobald der Betroffene, trotz zweimaliger Mahnung den fälligen Jahresbeitrag zu entrichten, unterlassen hat.

                        d) durch Ausschluß aus der Vereinigung ( siehe  § 8  ) .

            5.2.      Bei Beendigung der Mitgliedschaft verfallen die bereits gezahlten Beiträge.

 

6.         Rechte und Pflichten der Mitglieder 

                                                                                                                                                                                                                 

6.1.      Die Mitglieder haben das Recht auf Information über die laufenden Vorhaben und Tätigkeiten aller Organe der Vereinigung.

6.2.      Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen der Vereinigung zu nutzen und gegebenenfalls die Hilfe, den Rat und die Unterstützung gemäß § 2  der Satzung in Anspruch zu nehmen.

6.3.      Die Mitglieder haben die Vereinigung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere aktiv an den Zielen der Vereinigung mitzuwirken.         

6.4.      Die Mitglieder sind verpflichtet, sich angemessen zu verhalten und das Ansehen der Vereinigung nicht zu schädigen, die Satzung und Geschäftsordnung zu befolgen und die Beiträge ordnungsgemäß und fristgerecht zu entrichten.

6.5.      Die Mitglieder verpflichten sich insbesondere auch, keine Einzelverträge mit gesetzlichen oder privaten Kostenträgern abzuschließen, welche dem Zweck der Vereinigung zuwider laufen und der Solidarität der Mitglieder schaden könnten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen führt zum Ausschluß aus der Vereinigung. 

6.6.      Bei Auseinandersetzungen oder Streitigkeiten von Mitgliedern untereinander, die die Belange der Vereinigung betreffen, können die Mitglieder den Schlichtungsausschuß anrufen.

 

7.         Mitgliedsbeitrag    

                                                                                                             

7.1.      Zur Bestreitung ihrer Auslagen erhebt die Vereinigung von den Mitgliedern einen Aufnahme- und Jahresbeitrag. Näheres regelt die Beitragsordnung.                 

 

8.         Ausschluß aus der Vereinigung         

                                                                              

8.1.      Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des erweiterten Vorstandes, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Interessen der Vereinigung verstoßen hat. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist zu begründen und auf die Berufungsfrist hinzuweisen sowie dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.            

8.2.      Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu.

Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlie -ßungsbeschlusses beim Vorstand oder der Geschäftsführung schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig erfolgt, so hat eine Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden. Geschieht dies nicht in der festgesetzten Frist, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen.                                          

8.3.      Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Vorstandsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet  gilt.

 

9.         Organe der Vereinigung

 

a.     Die Mitgliederversammlung

b.     Der Vorstand

c.     Der erweiterte Vorstand

d.     Die Ausschüsse                                                                                                                

10.       Mitgliederversammlung   

                                                                                                 

10.1.       Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung muß spätestens 4 Wochen vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung, Tagungsort und Zeit vom Vorstand erfolgen.

10.2.    Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammung dem Vorsitzenden oder der Geschäftsführung schriftlich einzureichen.                                                                    

10.3.    Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversamm- lung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.                                    

10.4.       Der Vorstand kann mehrheitlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf eine besondere Veranlassung einberufen. In diesem Falle beträgt die Einladungsfrist 14 Tage.

10.5.       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn mindes- tens 20 Prozent der Mitglieder unter Angabe des Grundes dies schriftlich beantragen.

10.6.       Die Mitgliederversammlung ist bei mindestens 25 Prozent anwesender Mitglieder  beschlußfähig. Tritt Beschlußfähigkeit nicht ein, so ist mit gleicher Tagesordnung mit 14 Tagesfrist erneut einzuladen, wobei die Versammlung dann ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist; darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Schriftliche Stimmabgabe ist bei Nichtanwesendheit nur bei klar definierten Angaben zu einem jeweiligen TOP zulässig. Nur der Vorstand ist zu deren Entgegennahme berechtigt.

10.7.       Sämtliche Beschlüsse oder Wahlen der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen,soweit nicht die Satzung etwas anderes vorsieht.

10.8.       Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Bevollmächtigung zur Stimmabgabe ist nicht zulässig.

10.9.       Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Protokollführung wird vom Vorstand bzw. der Geschäftsführung nach Zustimmung durch die Mitgliederversamm-lung wahrgenommen, oder der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

10.10.    Das Protokoll ist außer vom Protokollführer vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und kann von jedem Mitglied angefordert werden.                             

11.       Aufgaben der Mitgliederversammlung                                                                                                    

a)     Die Vereinigung gibt sich eine Beitrags-, Verfahrens-, Geschäfts- und Wahlordnung.

b)     Die Entgegennahme der Jahres-, Geschäfts- und Kassenberichte des Vorstandes,       der Ausschüsse und der Rechnungsprüfer.

c)     Die Genehmigung der Jahresrechnungslegung des Kassenberichts und des Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr.

d)     Die Entlastung des Vorstandes.

e)     Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Ausschüsse und der zwei Rechnungsprüfer.

f)      Die Einrichtung und Auflösung von Ausschüssen.

g)     Beschlußfassung über geplante Vorhaben.

h)     Die Festlegung der Höhe eventueller Umlagen, sowie über den finanziellen Spielraum des Vorstandes.

i)       Die Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes.

j)       Der Beschluß von Satzungsänderungen. Eine Änderung der Satzung kann nur beschlossen werden, wenn diese mit der Tagesordnung in Form und Inhalt allen einberufenen, ordentlichen Mitgliedern bekanntgemacht wird. Für eine Satzungsänderung ist eine 2 / 3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

k)     Gegebenenfalls, Genehmigung eines Stellenplans.

l)       Verträge, Vereinbarungen oder Absprachen des Vorstandes im Namen der Vereinigung mit Dritten, sind vor Inkrafttreten von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Für einen solchen Beschluß ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig. Hierauf ist in der schriftlichen Einladung mit genauer Angabe des Tagesordnungspunktes hinzuweisen.

m)    Der Beschluß über die Auflösung des Vereins. 

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluß einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zu einem solchen Beschluß ist die Mehrheit von 2 / 3 aller ordentlichen Mitglieder erforderlich. 

Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.

 

n)     Ernennung von Ehrenmitgliedern.

o)     Die außerordentliche Abwahl von Vorstandsmitgliedern ( erforderliche einfache Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder. Schriftliche Stimmabgabe ist möglich .). 

12.       Der Vorstand                                                                                                                       

            12.1.    Der Vorstand gemäß  § 26 BGB  als geschäftsführender Vorstand besteht aus dem

Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

Die Vereinigung von zwei oder mehr der genannten Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

12.2.       Zum erweiterten Vorstand gehören, neben dem Vorstand, die Ausschußvorsitzenden und sofern vorhanden der Geschäftsführer.

12.3.       Alle Vorstandsmitglieder haben in der Vereinigung bestimmte Aufgaben zu übernehmen, die untereinander aufgeteilt werden. 

12.4.       Der Vorstand gemäß  § 26 BGB  vertritt die Vereinigung gerichtlich und außergericht-    lich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, unter denen sich der Vorsitzende oder         einer seiner Stellvertreter befinden muß.

12.5.       Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit ge- wählt.  

12.6.       Wiederwahl ist zulässig.

12.7.       Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

12.8.       Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied dieses Amt kommissarisch, bis auf der nächsten Mitgliederver- sammlung ein Nachfolger gewählt wird.

12.9.       Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

12.10.    Die Vorstandssitzungen können vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung innerhalb von 14 Tagen einberufen werden. Der Vorstand ist ebenfalls einzuberufen, wenn mindestens vier  Mitglieder des erweiterten Vorstandes dies verlangen.

12.11.    Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Über die Sitzung hat die Geschäftsführung bzw. der Schriftführer ein Protokoll zu führen. 

12.12.    Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der erweiterte Vorstand, wenn zusätzlich mindestens die Hälfte der Ausschußvorsitzenden anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag oder Beschluß als abgelehnt.

12.13.    Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Regelung zustimmen.

 

13.       Aufgaben des Vorstandes  

                                                                                              

13.1.    Der Vorstand hat die Zwecke und Ziele der Vereinigung nach innen und außen zu vertreten, sich für seine Mitglieder einzusetzen, die Beschlüsse der

 Mitgliederversammlung durchzuführen, die Geschäftsführung zu beaufsichtigen und die Haushaltsmittel der Vereinigung satzungsgemäß zu verwenden.

 Außerdem über alle Angelegenheiten der Vereinigung zu beschließen, die nicht der Mitgliederver- sammlung vorbehalten sind. 

 

13.2.       Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben :

a)     Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.

b)     Einberufung der Mitgliederversammlung.

c)     Erstellung eines Jahresberichtes. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr.

d)     Planung von Vorhaben, die dem Zwecke, den Aufgaben und Zielen der Vereinigung dienen.

e)     Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen gemäß Stellenplan

f)      Beschlußfassung über Streichung von Mitgliedern.

 

13.3.    Dem erweiterten Vorstand obliegt die Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern.

 

14.       Rechnungsprüfung                                                                                                                        

14.1.       Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Vorstand, noch der Geschäftsführung angehören, noch in ähnlichen Vereinigungen, Gesellschaften oder Verbänden an führender Stelle tätig sein. Die Rechnungsprüfer werden mit dem Vorstand auf der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.

            14.2.    Die Rechnungsprüfung wird von den Rechnungsprüfern durchgeführt und das Ergebnis auf der Mitgliederversammlung vorgetragen.

 

15.       Haushalt

 

15.1.    Der Schatzmeister hat unter Mitarbeit der Geschäftsführung nach Ablauf des Geschäftsjahres die Bücher abzuschließen, dem Vorstand vorzulegen und die Rechnungsprüfung durch die Rechnungsprüfer zu veranlassen.                                    

15.2.       Als Geschäftsjahr gilt abweichend vom Kalenderjahr die Wahlperiode.

16.       Die Ausschüsse                                                                                                                 

a)     Schlichtungsausschuß

b)     Weitere Ausschüsse siehe §11 f 

17.       Der Schlichtungsausschuß

Der Schlichtungsausschuß besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern , die auf der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Schlichtungsausschuß hat in einer mündlichen bzw. schriftlichen Anhörung beide Parteien zu hören und eine Beilegung der Streitigkeiten zu erwirken. 

18.       Mitgliedersolidarität

Die Mitglieder verpflichten sich zur Solidarität untereinander !

Sollte es gegen Vereinsmitglieder zu Einschränkungen, Repressalien, Sanktionen oder ähnlichem durch Dritte kommen, die durch beschlossene, die Vereinsziele verfolgende Aktivitäten bedingt sind, so verpflichten sich die anderen Vereinsmitglieder zu solidarischem Verhalten, als würden die Einschränkungen, Repressalien, Sanktionen o. ä. sie persönlich betreffen !

 

19.       Auflösung der Vereinigung

 

Im Falle eines Beschlusses über die Auflösung des Vereins, ist auch über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen.

 

 

Die vorstehende Satzung der  „Vereinigung zur Sicherung der zahnärztlichen Versorgung Minden“  wurde in der Gründungsversammlung vom  4. August 1999 von den in der Anwesenheitsliste aufgeführten Zahnärztinnen und Zahnärzten unterzeichnet und einstimmig angenommen.

 

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Minden unter Nr. 1359  am 23.09.1999

 

 

Verfahrens- und Geschäftsordnung

für die Mitgliederversammlung der Vereinigung zur Sicherung der Zahnärztlichen Versorgung Minden e.V. (VSZV Minden)


Diese Verfahrens-, Geschäfts- und Wahlordnung gilt sinngemäß auch für die Vorstands- und Ausschußsitzungen der Vereinigung.


§ 1 Allgemeines

 
1.1.
Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung und stellt die Beschlußfähigkeit und satzungsgemäße Einberufung fest.

1.2.
Der Vorstand kann einen Versammlungsleiter bestimmen.

1.3.
Der Versammlungsleiter kann zu seiner Unterstützung ein Mitglied mit der Führung der Rednerliste beauftragen .

1.4.
Der Versammlungsleiter hat das Recht, außerhalb der Reihenfolge der Rednerliste selbst das Wort zu ergreifen oder in Ausnahmefällen einem Vorstandsmitglied, einem Ausschußvorsitzenden oder Berichterstatter das Wort zur Sache zu erteilen.


§ 2 Anträge zur Verfahrens- oder Geschäftsordnung

 
2.1.
Anträge zur Verfahrens- oder Geschäftsordnung können sich nur auf folgende Punkte beziehen:

a)       Begrenzung der Redezeit

b)       Schluß der Rednerliste

c)       Schluß der Aussprache (Debatte)

d)       Über die Sache abzustimmen

e)       Überweisung, Zurückstellung oder Vertagung des TOP

f)        Übergang zur Tagesordnung

g)       die Sitzung zu unterbrechen

h)       Verstöße der Verhandlungsführung gegen Satzungen, 
          Verfahrens-, Geschäfts- und Wahlordnung

2.2.
Anträge zur Verfahrens- und Geschäftsordnung können nur von ordentlichen Mitgliedern gestellt werden und nur von Teilnehmern, die nicht unmittelbar mit der Sache befaßt sind.

2.3.
Bei einem Antrag auf Schluß der Rednerliste ist diese zu verlesen und zu schließen und nur den Mitgliedern das Wort zu erteilen, die bei Stellung des Antrages bereits auf der Rednerliste standen . Mitglieder, die auf der Rednerliste stehen, können keinen Antrag zur Verfahrens- und Geschäftsordnung stellen, die eine Verkürzung der Sache beinhalten.

2.4.
Bei Anträgen zur Verfahrens- und Geschäftsordnung kann neben dem Antragsteller nur einem Redner für und einem Redner gegen den Antrag das Wort erteilt werden.

2.5.
Wird ein Antrag auf Übergang zur Tagesordnung angenommen, so ist die Aussprache zu beenden, lediglich der Berichterstatter bzw. der Vorstand kann sich das Wort vorbehalten.


§ 3 Abstimmung

 
3.1.
Vor Beginn über Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird vor der Abstimmung der genaue Wortlaut des Antrages, der zur Abstimmung steht, verlesen.

3.2.
Über die Formulierung eines Antrages kann das Wort zur Verfahrens- und Geschäftsordnung verlangt werden . Bevor abschließend über den Antrag abgestimmt wird, muß Einverständnis über die Formulierung erzielt werden.

3.3.
Liegen mehrere, den gleichen Gegenstand betreffende Anträge vor, so ist entweder in der Reihenfolge darüber abzustimmen, in welcher sie gestellt wurden, es sei denn, daß ein weitergehender Antrag die anderen gestellten Anträge überflüssig werden läßt.

Im Zweifelsfall entscheidet der Versammlungsleiter

a)       über die Reihenfolge der Anträge und

b)       über den Antrag, der am weitergehendsten ist.

3.4.
Für alle Abstimmungen gilt, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

3.5.
Verlangt ein anwesendes Mitglied eine geheime Abstimmung, so muß schriftlich und geheim abgestimmt werden.

3.6.
Bei schriftlicher Abstimmung sind die Stimmen ungültig, aus denen der Wille und die Absicht des Abstimmenden nicht mit Sicherheit erkennbar ist.

3.7.
Mit Beginn der Abstimmung kann das Wort, auch zur Verfahrens- und Geschäftsordnung, nicht mehr erteilt werden.

3.8.
Es bleibt dem Versammlungsleiter überlassen, in welcher Reihenfolge er über den Antrag abstimmen läßt :

a)       für den Antrag

b)       gegen den Antrag  und

c)       Enthaltung

3.9
Im Protokoll ist das Stimmenergebnis festzuhalten.

Beitragsordnung

für die Vereinigung zur Sicherung der Zahnärztlichen Versorgung Minden e.V. ( VSZV Minden )

§ 1 Allgemeines

 
1.1.
Der Beitrag wird als Jahresbeitrag erhoben.

1.2.
Personen, welche am 1. Januar eines Jahres Mitglied des Vereins sind, haben den vollen Jahresbeitrag zu leisten.

1.3.
Bei Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.

1.4.
Bei Ausscheiden aus dem Verein fallen nicht verbrauchte Teilbeträge dem Verein zu.


§ 2 Beitrag

 
2.1.
Der Beitrag wird jährlich rückwirkend zum 1. Januar von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er beträgt zur Zeit €uro 275,-.

2.2.
Bei Zahlung des Beitrages vor dem 1. April eines Jahres reduziert sich der zu zahlende Betrag um 25,- €uro.

2.3.
Ebenso wird der reduzierte Beitrag erhoben, wenn das Mitglied eine Einzugsermächtigung erteilt hat, unabhängig vom Tag der Abbuchung.


§ 3 Aufnahmegebühr


3.1
Die Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie beträgt zur Zeit €uro 0,- (in Worten null).

3.2
Der Eingang der Aufnahmegebühr oder des ersten Jahresbeitrages beim Kassenwart ist Voraussetzung für das Wirksamwerden der Aufnahme in den Verein.

3.3
Zusätzlich zur Aufnahmegebühr ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.


§ 4 reduzierte Beiträge

4.1
Auf schriftlichen Antrag eines Vereinsmitgliedes kann der Vorstand eine Minderung oder den gänzlichen Erlaß des Jahresbeitrages beschließen.

4.2
Der Antrag kann nur mit persönlichen wirtschaftlichen Umständen begründet werden.

4.3
Der Vorstandsbeschluss gilt jeweils nur für das Jahr, in dem der Antrag gestellt wurde.


§ 5 besondere Mitgliedschaften
 
5.1
Passive oder außerordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von 50,- €uro. Weitere Ermäßigungen nach § 4 sind nicht vorgesehen.

5.2
Ehrenmitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag bis zum Lebensende.

5.3
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben, es sei denn, bei späterer Umwandlung in eine ordentliche Mitgliedschaft.


Die Beitragsordnung tritt am 20. März 2002 nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 19. März 2002 in Kraft.

Wahlordnung

r die Personenwahl des Vorstandes,der Ausschüsse und der Rechnungsprüfer gelten folgende Bestimmungen.

§ 1

1.1.
Für die Personenwahl wählt die Mitgliederversammlung durch Akklamation einen Wahlausschuß . Dieser besteht aus dem Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern. In den Wahlausschuß können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.

1.2.
Vor der Wahl ist die Zahl der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder festzustellen.

1.3.
Die Geschäftsführung hat den Wahlakt vorzubereiten.


§ 2


2.1.
Wahlvorschläge können dem Wahlleiter schriftlich oder durch Zuruf mitgeteilt werden.

2.2.
Abwesende wählbare Mitglieder können nur vorgeschlagen werden, wenn eine schriftliche Erklärung vorliegt, das Amt bei einer Wahl anzunehmen.

2.3.
Stellen sich Wahlleiter oder Wahlhelfer zur Wahl, so müssen sie die eingenommenen Ämter niederlegen. An ihre Stelle tritt ein von der Mitgliederversammlung durch Akklamation gewähltes Mitglied.


§ 3

3.1.
Sobald der Wahlleiter sich überzeugt hat, daß keine weiteren Wahlvorschläge vorliegen, wird die Aussprache eröffnet. Sie ist nach der Verfahrens- und Geschäftsordnung durchzuführen.

3.2.
Nach Beendigung der Aussprache eröffnet der Wahlleiter die Wahlhandlung . Danach können keine Wortmeldungen und Anträge, auch nicht zur Verfahrens- und Geschäftsordnung, mehr angenommen werden.

3.3.
Alle Wahlgänge erfolgen getrennt und geheim . Die Abstimmung kann per Akklamation erfolgen, wenn sich auf Befragung der Mitgliederversammlung kein Widerspruch erhebt . Dies gilt nur für den Fall, daß für ein Amt nur ein Kandidat vorgeschlagen wird . Bei Vorschlag mehrerer Kandidaten für ein Amt, muß immer eine schriftliche und geheime Wahl durchgeführt werden.


§ 4

4.1.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt im ersten Wahlgang keine absolute Stimmenmehrheit zustande, so findet zwischen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, ein neuer Wahlgang statt. In diesem Wahlgang gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

4.2.
Mit dem nächsten Wahlgang zum geschäftsführenden Vorstand kann jedoch nicht eher begonnen werden, bevor das Ergebnis des vorangegangenen bekannt gegeben worden ist, da ein Kandidat, der bei einem Wahlakt nicht zum Zuge gekommen ist, im nächsten Wahlakt kandidieren könnte.

4.3.
Die Wahl der Ausschußmitglieder kann „en bloc“ erfolgen. Zunächst legt die Mitgliederversammlung die Anzahl der zu wählenden Ausschußmitglieder fest. Gewählt von der Mitgliederversammlung sind die Ausschußmitglieder, die die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen können. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat für jedes zu wählende Ausschußmitglied eine Stimme . Bei Stimmengleichheit ist zwischen den Kandidaten eine Stichwahl erforderlich. Kommt es wiederum zur Stimmengleichheit, wird durch Los entschieden.

4.4.
Die Ausschußmitglieder benennen sogleich oder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ihren Vorsitzenden, der wiederum von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muß. Die Ausschußvorsitzenden dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören.

4.5.
Für jeden Wahlgang sind farblich getrennt codierte Stimmzettel zu verwenden.


Die Verfahrens-, Geschäfts- und Wahlordnung tritt nach Annahme durch die Mitgliederversammlung am 4. August 1999 in Kraft.